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Mietbedingungen

Allgemeine Mietbedingungen

 

Beginn und Dauer des Mietvertrags / Fahrzeugzustand / Berechtigungen / Geltungsbereich

Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien Vermieter und Mieter durch Annahme des Mietangebotes des Vermieters durch den Mieter zustande. Sämtliche im Mietantrag genannten Mieter werden Vertragspartner des Vermieters und haften gesamtschuldnerisch für die möglichen Ansprüche aus dem Mietvertrag. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.

 

Die für das Vertragsverhältnis maßgeblichen Dokumente sind:

 

Der Mietvertrag mit den jeweils vereinbarten Konditionen,

die Buchungsbestätigung per E-Mail,

das von den Vertragsparteien vollständig auszufüllende und zu unterschreibende Übergabe- und Rückgabeprotokoll,

diese allgemeinen Miet- und Geschäftsbedingungen.

Das Mietverhältnis beginnt und endet grundsätzlich mit den im Mietantrag unter den Punkten Mietbeginn und Mietende genannten Daten. Der Beginn des Mietvertrags ist aufschiebend bedingt durch die Entrichtung der im Vertrag vereinbarten Anzahlung. Vor Zahlung der Gesamtsumme sowie vor Hinterlegung der Kaution ist der Mieter nicht berechtigt, die Übergabe des Fahrzeugs an sich selbst zu verlangen.

 

Nimmt der Mieter das Fahrzeug zu Mietbeginn nicht an oder bezahlt er die Anzahlung oder eine weitere geschuldete Zahlung nicht, so ist der Vermieter ohne weitere Fristsetzung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Eventuell bereits geleistete Zahlungen des Mieters sind in dieses Fällen nicht zurückzuerstatten.

 

Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug schonend und sachgemäß zu behandeln, als wäre es sein eigenes, sowie alle für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln, insbesondere solche der im Fahrzeug befindlichen Betriebsanleitung zu beachten. Hierzu gehören z.B. die regelmäßige Prüfung des ausreichenden Motorölstandes, die regelmäßige Durchsicht, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet, sowie das ordnungsgemäße Verschließen des Fahrzeugs nach dem Abstellen. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.

 

Technische (z.B. Tuning, Tieferlegen) oder optische Veränderungen (Lackierung, Spoileranbau, Bekleben) vorzunehmen oder sonstige Eingriffe in die Gestalt oder Beschaffenheit des Fahrzeugs sind dem Mieter ausdrücklich untersagt.

 

Der Mieter muss bei Übergabe des Fahrzeugs eine zur Führung des Fahrzeugs erforderliche und gültige Fahrerlaubnis, für die kein Sperrvermerk eingetragen ist, sowie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass vorlegen. Kann der Mieter bei Übergabe des Fahrzeugs diese Dokumente nicht vorlegen, wird der Vermieter vom Mietvertrag zurücktreten. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

Das Fahrzeug darf ausschließlich von den im Mietvertrag oder im Übergabeprotokoll angegebenen Personen geführt werden. Eine Weiter- bzw. Untervermietung ist nur mit der ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung des Vermieters gestattet.

 

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, darf das Fahrzeug

 

nur im öffentlichen Straßenverkehr

nur innerhalb der Grenzen Europas

nicht zu motorsportlichen Zwecken, insbesondere Fahrveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, oder bei den dazugehörigen Übungsfahrten,

nicht für Fahrzeugtests, Geländefahrten, Fahrschulübungen oder Fahrsicherheitstrainings

nicht zur gewerblichen Personenbeförderung

nicht zur Begehung von Straftaten

nicht zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen

verwendet und genutzt werden.

 

Mietpreis / Fälligkeit / Zahlungskonditionen / Kaution / Zahlungsverzug

Für die Nutzung des Fahrzeugs während der vereinbarten Mietdauer ist der Mieter verpflichtet, den Mietpreis und die Kosten gemäß dem Mietantrag an den Vermieter zu entrichten.

 

Der Mietpreis (zzgl. sonstiger vereinbarter Entgelte, wie z.B. Zustellungskosten, etc.) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer ist für den Mietzeitraum in voller Höhe zu entrichten. Erstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Rückgabe erfolgen nicht.

 

Eine Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtbetrages (Grundmietpreis zzgl. aller Zusatzleistungen) ist 7 Tage nach Buchung fällig. Die Restzahlung 14 Tage vor Reisebeginn. Im Falle einer Stornierung bis zu 72 Stunden vor Reisebeginn bekommt der Mieter 70% des Gesamtbetrages erstattet. Darüber hinaus kann der Mieter die Reise bis zu 72 Stunden vor Reisebeginn kostenlos umbuchen. Der Mieter ist außerdem berechtigt, die Reise bis 14 Tage vor Reisebeginn kostenlos zu stornieren. In diesem Fall wird die Restzahlung nicht fällig, die Anzahlung in Höhe von 30% des Gesamtbetrages wird ebenfalls erstattet.

 

Der Mieter verpflichtet sich, vor Mietbeginn eine Kaution in Höhe von 1.000, - EUR zu entrichten. Die Entrichtung der Kaution erfolgt in bar bei Abholung oder durch Überweisung.

 

Nebenkosten

Wird das Fahrzeug nicht am Sitz des Vermieters, zurückgegeben, bzw. ist das Fahrzeug auf Grund erfolgter Kündigung sicher zu stellen, so ist der Mieter dem Vermieter zur Erstattung der Sicherstellungs- und Rückführungskosten verpflichtet, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Für die Rückführung werden, soweit nicht höhere Kosten nachgewiesen werden, was dem Vermieter zugestanden bleibt, pro einfachen Kilometer 2,00 EUR zzgl. gesetzliche Umsatzsteuer sowie 25,00 EUR zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer pro Stunde für je zwei Personen fällig.

 

Das Fahrzeug wird dem Mieter mit vollem Kraftstofftank zur Verfügung gestellt. Der Mieter hat das Fahrzeug bei Beendigung des Mietverhältnisses mit einem vollständig gefüllten Kraftstofftank zurückzugeben. Wird das Fahrzeug nicht vollständig betankt zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter die Kosten für die Betankung des Fahrzeugs zuzüglich einer Servicegebühr von 30,00 EUR in Rechnung stellen.

 

Haftung und Pflichten des Vermieters

Der Vermieter haftet nur in Fällen eigenen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit bzw. derselben seines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Sachen, die bei Rückgabe im Mietgegenstand zurückgelassen werden.

 

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und dem Gebot von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht. Diesbezügliche Schadenersatzansprüche des Mieters sind nur im Rahmen der vorstehenden Bedingungen zu gewähren. Erhaltene Leistungen des Mieters sind im Falle der Unmöglichkeit zurück zu gewähren.

 

Haftung und Pflichten des Mieters

Nimmt der Mieter das Fahrzeug nicht zu Mietbeginn ab oder zahlt er die Miete und/oder eine eventuell vereinbarte Teilzahlung nicht, so ist er dem Vermieter im Falle dessen Rücktritts zum Ersatz des hieraus entstehenden bzw. entstandenen Schadens verpflichtet. Dieser beträgt i.d.R. pauschal 30% des Gesamtmietpreises.

 

Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter.

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